Beauftragter für den Haushalt

Aus SGK Berlin

Bei Behörden, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaften, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, es sei denn, der Behördenleiter bzw. die Behördenleiterin (z. B. Bezirksstadtrat bzw. -rätin) nimmt diese Aufgabe selbst wahr. Er ist dem Leiter bzw. der Leiterin der Dienststelle in der Regel unmittelbar unterstellt. Somit handelt es sich im Rahmen der Aufbauorganisation um eine Stabsstelle. (§ 9 LHO)


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016