Befangenheit

Aus SGK Berlin

Wer befangen ist, darf an einem Verwaltungsverfahren nicht teilnehmen. Befangen ist z.B., wer Beteiligter oder Angehöriger eines Beteiligten ist oder ihn vertritt oder wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder eine Vorstands- oder Aufsichtsratsfunktion wahrnimmt oder sonst einen Vorteil aus seiner Teilhabe ziehen könnte. Ist beispielsweise eine (auch für den Bereich Finanzen zuständige) Bezirksbürgermeisterin Vorstandsmitglied eines Vereins, der öffentliche Mittel beantragt hat und erhalten soll, so darf sie an dem Verfahren nicht teilnehmen.

Näheres siehe §§ 20 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016