Bezirksamtsmitglieder

Aus SGK Berlin

Die Mitglieder eines Bezirksamtes werden von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt (§ 35 Abs. 1 BezVG). Sie erfüllen politische Selbstverwaltungsaufgaben und bedürfen des Vertrauens der Bezirksverordnetenversammlung. Unverzüglich nach ihrer Wahl werden sie zu Beamten auf Zeit für die Zeit bis zum Ende des 55. Monats nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses (Artikel 54 Abs. 1 Satz 2 VvB) oder, wenn im Zeitpunkt der Wahl eines Bezirksamtsmitgliedes ein Fall der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode vorliegt (Artikel 54 Abs. 2 und 3 VvB), bis zum Ende des vierten Monats nach dem Beschluss des Abgeordnetenhauses oder der Bekanntgabe des Volksentscheids ernannt; gesetzliche Vorschriften, nach denen das Beamtenverhältnis vor Ablauf der Amtszeit endet, bleiben unberührt. Hat bei Ablauf der Zeit, für die die Bezirksamtsmitglieder ernannt sind, die Amtszeit des neuen Bezirks­amtes noch nicht begonnen (was inzwischen bei fünfjähriger Wahlperiode der Fall sein wird), nehmen die Bezirksamtsmitglieder ihre Aufgaben mit gleichen Rechten und Pflichten weiter wahr; ihre Amtszeit verlängert sich bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Bezirks­amtes. Mit Beginn der Amtszeit des neuen Bezirksamtes ist ein nicht wiedergewähltes Bezirksamtsmitglied bis zum Ablauf der Amtszeit von der Amtsausübung entbunden.

Bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Mitglieder eines Bezirks­amtes der Bezirksverordnetenversammlung nach Maßgabe der Gesetze verantwortlich. (§ 1 Abs. 1 BAMG)

Abwahl von Bezirksamtsmitgliedern

Das Bezirksamt ist gegenüber der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) für sein Verwaltungshandeln politisch verantwortlich. Deshalb eröffnet Art. 76 VvB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 BezVG die Möglichkeit, den Bezirksbürgermeister bzw. die Bezirksbürgermeisterin oder einzelne Stadträte bzw. -rätinnen vorzeitig abzuberufen. Einer besonderen Begründung bedarf es hierfür nicht. Für die Abberufung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der BVV erforderlich. Um spontane Abberufungen zu verhindern, darf die Abstimmung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BezVG erst nach zweimaliger Beratung erfolgen, wobei die zweite Beratung frühestens zwei Wochen nach der ersten stattfinden darf (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BezVG). Die Abstimmung kann dann unmittelbar nach der zweiten Beratung durchgeführt werden.

Für die Berechnung der zweiwöchigen Frist gelten nicht die Vorschriften des BGB. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Regelung kann die zweite Beratung nach zwei Wochen an dem Tag der Woche, der dem Tag der ersten Sitzung entspricht, stattfinden.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016