Denkmalschutz

Aus SGK Berlin

Es ist Aufgabe des Denkmalschutz und der Denkmalpflege, Denkmale zu schützen, zu erhalten, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und den Denkmalgedanken und das Wissen über Denkmale zu verbreiten.

Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind in die städtebauliche Entwicklung, Landespflege und Landesplanung einzubeziehen und bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, Denkmalbereiche, Gartendenkmale sowie Bodendenkmale.

Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem Baudenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

Ein Denkmalbereich (Ensemble, Gesamtanlage) ist eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereiches ein Denkmal ist. Auch Siedlungen können Denkmalbereiche sein.

Ein Gartendenkmal ist eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, eine Allee oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung, deren oder dessen Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem Gartendenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

Ein Bodendenkmal ist eine bewegliche oder unbewegliche Sache, die sich im Boden oder in Gewässern befindet oder befunden hat und deren Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Oberste Denkmalschutzbehörde ist die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung. Untere Denkmalschutzbehörden sind die Bezirksämter; sie sind für alle Ordnungsaufgaben zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde.

Die Bezirke sind nicht im Landesdenkmalrat vertreten, der aus Vertretern der Fachgebiete der Denkmalpflege, der Geschichte und der Architektur sowie paritätisch aus sachberührten Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen Berlins bestehen soll (nach Denkmalschutzgesetz Berlin, § 7 Abs. 2). Der Landesdenkmalrat wird auf Vorschlag des zuständigen Senators (der Senatorin) vom Senat für die Dauer von vier Jahren berufen.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016