Diskriminierung

Aus SGK Berlin

Der Begriff bezeichnet eine Benachteiligung oder Herabwürdigung von Gruppen oder Individuen. Dem lateinischen Wortstamm zufolge (lat. discriminare: unterscheiden, absondern, auslesen) bedeutet Diskriminierung Unterscheidung und meint sowohl die Wahrnehmung von Differenzen als auch die Differenzierung von Gegenständen.

Der Schutz von Menschen vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht, das in nahezu allen völkerrechtlichen Standards verankert ist (zum Beispiel Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung).

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unterscheidet die unmittelbare und die mittelbare Diskriminierung: Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt (§ 3, Abs. 1), während von einer mittelbaren Diskriminierung zu sprechen ist, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen gegenüber anderen in besonderer Weise benachteiligen (§ 3, Abs. 2). Im Unterschied zu einer unmittelbaren Diskriminierung bedarf es demnach nicht eines offenen, zielgerichteten oder willkürlichen Verhaltens. Es reicht aus, dass die festgestellte Benachteiligung nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Für die Bezirkspolitik ist es eine Herausforderung, sich das Wissen zu erarbeiten, in welchen Zusammenhängen es zu Benachteiligungen und Diskriminierungen kommt, und Strategien zu entwickeln, wie diese auf der Ebene der Bezirke zu überwinden sind, um so die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen in ihrer Verschiedenheit zu verwirklichen.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016