Einbürgerung

Aus SGK Berlin

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 3 Nr. 5, §§ 8 bis 16 und 40b StAG) u.a. durch Einbürgerung erworben. Zuständig sind in Berlin die Einbürgerungsstellen der Bezirksämter, die Anträge bearbeiten auf:

  • Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung einer Staatsangehörigkeitsurkunde,
  • Ausstellung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit sowie
  • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung.

Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016