Einbürgerung
Aus SGK Berlin
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 3 Nr. 5, §§ 8 bis 16 und 40b StAG) u.a. durch Einbürgerung erworben. Zuständig sind in Berlin die Einbürgerungsstellen der Bezirksämter, die Anträge bearbeiten auf:
- Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung einer Staatsangehörigkeitsurkunde,
- Ausstellung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit sowie
- Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung.
Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016