Gebühren

Aus SGK Berlin

Gebühren sind Beträge, die für eine Dienstleistung einer Behörde, eines Gerichts, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. für eine Genehmigung) zu zahlen ist. Im Sprachgebrauch der Verwaltung zählen Gebühren neben den Beiträgen und Steuern zu den Abgaben. (Abgaben ist der Oberbegriff für Steuern, Gebühren und Beiträge).

Nach § 3 S. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) sind Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (Äquivalenzprinzip). Es ist daher zur Festsetzung von Gebühren zwingend notwendig, den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand, der durch eine Amtshandlung entsteht, zu ermitteln und den durchschnittlichen Wert bzw. Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Leistungsempfänger abzuschätzen.

Im Rahmen des Äquivalenzprinzips gilt grundsätzlich, dass bei begünstigenden Amtshandlungen Aufschläge erhoben werden. Unter einer begünstigenden Amtshandlung können alle diejenigen öffentlichen Leistungen verstanden werden, die dem Leistungsempfänger die Wahrnehmung eines rechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils ermöglichen. Die öffentliche Leistung wirkt auch dann begünstigend, wenn sie die Wahrscheinlichkeit des Eintritts möglicher Nachteile mindert.

Nicht-begünstigende Amtshandlungen sind entweder gegen kostendeckende Gebühren zu erbringen oder können, wenn die Amtshandlung im hauptsächlichen Interesse des Staates liegt, gegen kostenunterdeckende Gebühren erbracht werden. Das Kostendeckungsprinzip ist in § 3 Satz 2 VwKostG umschrieben. Es ist im Gegensatz zum generell geltenden Äquivalenzprinzip ein nachrangiger Grundsatz, der nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gilt. Er stellt damit eine vom Gesetzgeber besonders vorzugebende Gebührengestaltung dar. Dabei verlangt § 3 Satz  2 VwKostG, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkostenaufwand nicht übersteigt.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016