Grundsicherung

Aus SGK Berlin

Die Grundsicherung im Alter und bei dauernder Erwerbsminderung (nach SGB XII) ist bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, ähnlich der Sozialhilfe. Personen, die durch Alter oder Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten damit eine Leistung, mit der das Existenzminimum gedeckt werden kann.

Der Zweck der Grundsicherung besteht darin, für alte und für dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen eine eigenständige soziale Leistung vorzusehen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellt. Sogenannter versteckter oder verschämter Altersarmut soll u. a. dadurch vorgebeugt werden, dass der Unterhaltsrückgriff auf die unterhaltspflichtigen Angehörigen erst oberhalb eines Einkommensfreibetrags in Höhe von jährlich 100.000 € erfolgt (bei Kindern jeweils einzeln, bei den Eltern gemeinschaftlich). Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen diese Grenze nicht überschreitet (§ 43 Abs. 2 SGB XII). Ein Kostenersatz durch die Erben der Leistungsempfänger ist ausgeschlossen (§ 102 Abs. 5 SGB XII). Auch hierin ist die Intention des Gesetzgebers zu erkennen, der versteckten Altersarmut entgegenzuwirken.

Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Zuständig für die Bewilligung der Grundsicherung sind die Grundsicherungsämter bei den Sozialämtern. Der Antrag kann direkt beim Grundsicherungsamt oder, hilfsweise, bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Diese leiten den Antrag an das zuständige Grundsicherungsamt weiter.

Die Grundsicherung nach SGB XII setzt sich aus dem Regelsatz, den Kosten der Unterkunft und Heizung, den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und evtl. einem Mehrbedarf (z. B. bei Inhabern des Schwerbehindertenausweises „G“) abzüglich anzurechnender Einnahmen zusammen.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) oder das 65. Lebensjahr vollendet hat. Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (genauer: in den nächsten neun Jahren, vergl. § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unabhängig von der Arbeitsmarktlage außerstande ist, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält bei Bedarf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den Vorschriften des SGB II.

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – häufig „Hartz IV“ genannt – soll den Lebensunterhalt für Erwerbsfähige und für die mit ihnen in ÙBedarfsgemeinschaft lebenden Personen sichern, solange und soweit das nicht durch eigene Kräfte (Arbeit) und Mittel (Einkommen, Vermögen) geschehen kann. Sie wird durch die Jobcenter gezahlt, die auch Eingliederungshilfen (Beschäftigung oder Arbeitsaufnahme) gewähren.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016