Haushaltshilfe

Aus SGK Berlin

Ältere, kranke oder behinderte Menschen benötigen möglicherweise eine Haushaltshilfe. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Krankenkassen hierfür in Anspruch zu nehmen. Wenn die Haushaltshilfe aber nicht von einem anderen Kostenträger, wie etwa der Krankenkasse oder der Pflegekasse, übernommen wird, kann das Sozialamt eventuell die hierzu erforderlichen Kosten decken. Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.

Personen mit eigenem Haushalt, für die kein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht, erhalten im Rahmen der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, wenn keiner der Familienangehörigen den Haushalt führen kann, die Weiterführung des Haushalts aber geboten ist (z. B. bei Krankheit oder Tod der Hausfrau und Mutter). Die Hilfe wird aber nur gewährt, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind; dabei gilt die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII: zweifacher Eckregelsatz +70 % des Eckregelsatzes für weitere Familienmitglieder zuzüglich der Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang. In der Kriegsopferfürsorge gilt eine höhere Einkommensgrenze.

Die Hilfe umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und die sonstigen, zur Weiterführung des Haushalts erforderlichen Tätigkeiten (z. B. Körperpflege der Kinder, Hausputz, Wäschewaschen, Überwachung der Hausarbeiten). Soweit notwendige Hilfen nicht durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe geleistet werden können, werden die angemessenen Kosten für eine Fachkraft (z. B. Haus- und Familienpflegerin) übernommen (Soziale Dienste, Sozialstationen). In besonderen Fällen werden auch Kosten für die Unterbringung Familienangehöriger außerhalb der Familie (z. B. in einem Heim) getragen, wenn es neben oder an Stelle der Weiterführung des Haushalts geboten ist. (§ 70 SGB XII; § 26d Bundesversorgungsgesetz)


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016