Obdachlosenhilfe

Aus SGK Berlin

Obdachlosigkeit droht in den meisten Fällen wegen Mietrückständen. Nicht immer bedeutet das den Weg in eine Notunterkunft bzw. ein Obdachlosenheim. Die „Soziale Wohnhilfe“ des Sozialamts berät und kann in vielen Fällen helfen, besonders wenn Kinder im Haushalt sind oder wenn es sich um eine plötzliche Notlage handelt, deren Beseitigung aus eigenen Kräften und Mitteln nicht möglich erscheint.

Der Sozialdienst kann Verhandlungen mit dem Hauseigentümer führen, einmalig Mietrückstände übernehmen oder eine Unterkunft vermitteln.

Bei eingetretener Obdachlosigkeit hat nach dem „Obdachlosenrahmenplan“ die Wohnraumbeschaffung, begleitet durch sozialpädagogische Betreuung, Priorität. Das Ziel soll sein, die Zahl der „Läusepensionen“ abzubauen.

Die Zuständigkeit für die Beseitigung von Obdachlosigkeit liegt gem. Nr. 19 des Aufgabenkataloges Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) bei den Bezirken. Nur für Asylbewerber, Kontingent- und Kriegsflüchtlinge besteht eine zentrale Zuständigkeit beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) bzw. bei der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016