Planfeststellungsverfahren

Aus SGK Berlin

Wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten in der Gesetzgebung gibt es, neben der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch, Fachplanungsgesetze des Bundes und der Länder zur Regelung spezieller Planungen von überörtlicher Bedeutung, wie z. B., der von Straßen, Eisenbahnen oder Wasserstraßen. Hierfür werden selbstständige Planfeststellungsverfahren durchgeführt.

Die Planfeststellung ist in Deutschland nach dem Verwaltungsrecht des Bundes und der Länder ein (förmliches) Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Planes. Das Planfeststellungsverfahren wird in den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. in den zumeist inhaltsgleichen Parallelvorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze näher geregelt.

Ohne das Planfeststellungsverfahren wären bei größeren Projekten, so genannten übergeordneten raumbedeutsamen Fachplanungen, eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Einzelverfahren (z. B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baugesetzbuch) durchzuführen, sodass eine effiziente und konsistente Planung nahezu unmöglich wäre. Es werden allerdings ausschließlich öffentlich-rechtliche Beziehungen rechtsgestaltend geregelt. In diesem Sinne ersetzt die Planfeststellung alle anderen behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen.

Die Stadtplanungsämter koordinieren die Stellungnahmen ihrer Bezirke in der Funktion als „Träger öffentlicher Belange“ und führen in Amtshilfe die öffentliche Auslegung der Plan­unterlagen aus. In den vergangenen Jahren wurden in Berlin zahlreiche Planfeststellungsverfahren anlässlich der Elektrifizierung der Fernbahnstrecken, der Grunderneuerung der S-Bahnstrecken bzw. des Ausbaus der Spree-Oder-Wasserstraße, einschließlich Neubau der Schleuse sowie im Straßenbau betrieben.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016