Raumordnungsverfahren

Aus SGK Berlin

Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind in einem besonderen Verfahren, dem Raumordnungsverfahren (ROV), untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen. Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen einer Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Hat der Träger der Planung oder Maßnahme Standort- oder Trassenalternativen eingebracht, sind auch diese in die Prüfung einzubeziehen. Im Raumordnungsverfahren wird neben der Raumverträglichkeit auch die Umweltverträglichkeit eines konkreten Vorhabens anhand der Vorgaben der Landesplanung und der Regionalplanung geprüft (§ 15 Raumordnungsgesetz – ROG –). Damit ist das Raumordnungsverfahren ein Instrument des Planungsvollzugs.

Raumordnungsverfahren sollen u. a. durchgeführt werden für den Neubau und wesentliche Trassenänderungen von Schienenverkehrswegen, den Landesstraßen entsprechenden Straßen in Berlin, Einkaufszentren und großflächigen (Einzel-) Handelsbetrieben. Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. Raumordnungsverfahren in Berlin werden von der gemeinsamen Landesplanungsabteilung durchgeführt. (Art. 16 Landesplanungsvertrag)


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016