Rechtsbehelf

Aus SGK Berlin

Beim Rechtsbehelf handelt es sich um den Oberbegriff für jedes von der Rechtsordnung zugelassene verfahrensrechtliche Mittel, mit dem eine behördliche oder eine gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann.

Verwaltungsakte, d. h. förmliche öffentlich-rechtliche Entscheidungen einer Behörde sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, in der dem Empfänger des Verwaltungsaktes (Bescheides) dargelegt wird, dass er gegen die Entscheidung binnen eines Monats Widerspruch einlegen kann. Dem Widerspruch kann die Behörde stattgeben (abhelfen) oder nicht stattgeben. Es ergeht ein Widerspruchsbescheid, der ebenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält mit dem Hinweis, dass gegen diesen Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats Klage beim jeweils zu benennenden Gericht erhoben werden kann.

Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig (§ 58 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016