Sozialstaatsprinzip

Aus SGK Berlin

Das Sozialstaatsprinzip beruht auf der Formulierung in Artikel 20 des Grundgesetzes, dass die »Bundesrepublik Deutschland [...] ein [...] sozialer Bundesstaat« ist. Dieses Sozialstaatsprinzip enthält allerdings kein direkt einklagbares Recht und ist deshalb nur ein Postulat.

Zwei Punkte werden jedoch weitgehend akzeptiert:

  • Der Staat kann durch eine aktive Sozialpolitik in die Wirtschaft eingreifen, um die gewünschten Ziele zu erreichen.
  • Die Politik bestimmt Umfang und Art des Eingriffs.

Neben der Sicherung des Existenzminimums durch einklagbare Hilfe durch den Staat sind weitere Elemente des Sozialstaatsprinzips die Mitgliedschaft in den Sozialversicherungen, die Daseinsvorsorge und der Schutz der Familie.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016