Straßengesetz

Aus SGK Berlin

Das Berliner Straßengesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen der Stadt. Für Bundesfernstraßen und Privatstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

Zur öffentlichen Straße gehören der Straßenkörper; das sind insbesondere der Untergrund, der Unterbau, der Oberbau, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Stützbauwerke, Treppenanlagen, Lärmschutzanlagen, Straßenentwässerungs- und Straßenbeleuchtungsanlagen, Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Bushaltebuchten, Taxihalteplätze, Parkflächen einschließlich der Parkhäuser, Grünanlagen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, schließlich auch der Luftraum über dem Straßenkörper und das Zubehör; das sind insbesondere die Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016