Straßengesetz
Das Berliner Straßengesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen der Stadt. Für Bundesfernstraßen und Privatstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Zur öffentlichen Straße gehören der Straßenkörper; das sind insbesondere der Untergrund, der Unterbau, der Oberbau, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Stützbauwerke, Treppenanlagen, Lärmschutzanlagen, Straßenentwässerungs- und Straßenbeleuchtungsanlagen, Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Bushaltebuchten, Taxihalteplätze, Parkflächen einschließlich der Parkhäuser, Grünanlagen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, schließlich auch der Luftraum über dem Straßenkörper und das Zubehör; das sind insbesondere die Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.
Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016