Verhältnismäßigkeit

Aus SGK Berlin

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschreibt ein Prinzip des Rechtsstaates. Zweck des Grundsatzes ist es, die Bürger vor überzogenen staatlichen Eingriffen in deren Grundrechte zu schützen. Das heißt auf lokaler Ebene, das Eigentum der Bürger vor Eingriffen der Kommune zu schützen. Verhältnismäßig bedeutet dabei, dass ein legitimer öffentlicher Zweck verfolgt wird und die Maßnahme angemessen ist, um dieses Ziel zu erreichen. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016