Wahlausschuss

Aus SGK Berlin

Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin und vier bis sechs Beisitzern; bei der Auswahl der Beisitzer sollen die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl errungenen Stimmen angemessen berücksichtigt werden.

Der Landeswahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Landeslisten und der darin aufgestellten Personen. Er stellt fest, ob eine Partei nach § 10  Abs. 3 des Landeswahlgesetzes Bezirkslisten oder eine Landesliste einreichen kann; diese Entscheidung ist für die Bezirkswahlausschüsse verbindlich.

Der in jedem Wahlkreisverband (Bezirk) zu bildende Bezirkswahlausschuss entscheidet ebenfalls in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge und Bezirkslisten sowie die in den Wahlkreisvorschlägen und Bezirkslisten aufgestellten Personen.

Darüber hinaus entscheiden die Wahlausschüsse in öffentlicher Sitzung über die Gültigkeit der Wahlergebnisse sowie über Beschwerden und Einsprüche im Zusammenhang mit der Wahl. (Wahlordnung)


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016