Haushaltsplan

Aus SGK Berlin
Version vom 16. Januar 2022, 20:26 Uhr von Knut (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Unter einem Haushaltsplan versteht man die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Kommune, Land oder Bund. Mit der Aufstellung von Haushaltsplänen steuern die Parlamente, Kreistage und Gemeinderäte der Gebietskörperschaften sowie die Sondervermögen die Finanzen ihrer Körperschaft. Der Haushaltsplan enthält die Festsetzung der geplanten Einnahmen und Ausgaben, wobei hinsichtlich der Ausgaben „…“)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Bestätigte Version (Unterschied) | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Unter einem Haushaltsplan versteht man die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Kommune, Land oder Bund. Mit der Aufstellung von Haushaltsplänen steuern die Parlamente, Kreistage und Gemeinderäte der Gebietskörperschaften sowie die Sondervermögen die Finanzen ihrer Körperschaft.

Der Haushaltsplan enthält die Festsetzung der geplanten Einnahmen und Ausgaben, wobei hinsichtlich der Ausgaben „nur“ die Ermächtigung erteilt wird, Ausgaben bis zu dieser Höhe zu tätigen. Der Haushaltsplan wird mit dem Haushaltsgesetz vom Abgeordnetenhaus beschlossen.

siehe auch: Nachtragshaushalt, Ergänzungsplan zum Haushaltsplan


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016