Nachtragshaushalt
Aus SGK Berlin
Unter Nachtragshaushalt versteht man die nachträgliche Veränderung eines bereits vom Parlament beschlossenen Haushalts bei einer deutlichen Abweichung vom Haushaltsplan. Ein Nachtragshaushalt ist dann aufzustellen, wenn
- außer- oder überplanmäßige Ausgaben oder
- außer- bzw. überplanmäßige Einnahmen bzw. Mindereinnahmen absehbar sind,
die zum Zeitpunkt der Erstellung des Etats nicht vorausgesehen werden konnten.
siehe auch: Ergänzungshaushalt
Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016