Nachtragshaushalt

Aus SGK Berlin

Unter Nachtragshaushalt versteht man die nachträgliche Veränderung eines bereits vom Parlament beschlossenen Haushalts bei einer deutlichen Abweichung vom Haushaltsplan. Ein Nachtragshaushalt ist dann aufzustellen, wenn

  • außer- oder überplanmäßige Ausgaben oder
  • außer- bzw. überplanmäßige Einnahmen bzw. Mindereinnahmen absehbar sind,

die zum Zeitpunkt der Erstellung des Etats nicht vorausgesehen werden konnten.

siehe auch: Ergänzungshaushalt


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016