Jugendgerichtshilfe

Aus SGK Berlin
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Die Jugendgerichtshilfe (JGH) wirkt nach § 52 SGB VIII an Jugendstrafverfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) mit. Sie ist Teil des Jugendamtes. Die JGH beurteilt, ob Maßnahmen der Jugendhilfe in Betracht kommen oder fortgeführt werden müssen. Zu den Gerichtsterminen ist die JGH zu laden und muss angehört werden. Dabei kann sie dem Gericht, auf Grund ihrer Einschätzung zur Person des Jugendlichen oder Heranwachsenden, Empfehlungen zu den zu ergreifenden Erziehungsmaßnahmen geben. Das können z.B. Weisungen des Gerichts an den Jugendlichen oder Heranwachsenden sein, bestimmte Verpflichtungen einzuhalten (z. B. Wohnsitz, Ausbildung, Ausgleich mit dem Opfer) oder sich der Betreuung durch einen Betreuungshelfer zu unterstellen. Die Jugendgerichtshilfe soll den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden während des Jugendgerichtsverfahrens begleiten.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016