Jugendamt

Aus SGK Berlin

Im Rahmen der vom Grundgesetz vorgegebenen bundesstaatlichen Ordnung ist jede Kommune verpflichtet, ein Jugendamt als örtlichen Träger der Jugendhilfe einzurichten (§ 69 Abs. 3 SGB VIII), um die Gesamtverantwortung für die Jugendhilfe wahrzunehmen. Innerhalb dieses gesetzlichen Auftrags muss es dafür Sorge tragen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen vorgehalten werden. Dabei sollen vorrangig die freien Träger nach § 4 Abs. 2 SGB VIII Leistungen erbringen und der öffentliche Träger von Leistungen absehen, wenn sie von freien Trägern erbracht werden können (Subsidiarität).

Das Jugendamt übt das staatliche Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 des Grundgesetzes aus. Dort ist das Recht auf Erziehung als unveräußerliches Grundrecht gestaltet und dem Staat aufgegeben, seine Einhaltung zu beaufsichtigen. Es ist in § 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII als Auftrag der Jugendhilfe wiederholt und begründet für den einzelnen Mitarbeiter des öffentlichen Trägers eine strafrechtliche Garantenhaftung. Dies bedeutet, dass sein Unterlassen strafbar ist, wenn es dazu geführt hat, dass eine strafrechtlich relevante Folge (z.B. Körperverletzung oder Tod eines Kindes) eingetreten ist und er dies auch hätte wissen können.

Das Jugendamt entwickelt die Jugendhilfe fachlich weiter und stimmt alle Leistungen und Angebote der Jugendhilfe aufeinander ab. Es ist als kommunale Fachbehörde für die Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen zuständig. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere der Kinder- und Jugendschutz, die Jugendsozialarbeit, die Kinder- und Jugendarbeit sowie die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Pflegestellen. Es stellt der Zielgruppe darüber hinaus Beratung und Hilfe zur Verfügung. Das Jugendamt erfüllt seinen gesetzlichen Auftrag, indem es die jeweils geeignete Jugendhilfe wählt und anbietet. Kern der Jugendhilfe ist grundsätzlich das strikte Prinzip der Freiwilligkeit, sofern nicht Zwangsmaßnahmen im Rahmen des Kinderschutzes erforderlich sind.

Da Berlin nach seiner Verfassung ein Land und zugleich eine Stadt ist (Art. 1 VvB), ist es auch zugleich örtlicher (kommunales Jugendamt) und überörtlicher Träger (Landesbehörde) der öffentlichen Jugendhilfe. Deshalb regelt das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG), dass in jedem Bezirk von Berlin ein Jugendamt einzurichten ist (§ 34 AG KJHG) und dort die Aufgaben des örtlichen Trägers wahrzunehmen sind. Mit der Leitung des Jugendamtes darf nur eine persönlich geeignete und in der Jugendhilfe erfahrene Fachkraft betraut werden.

Nach Bundesrecht besteht jedes Jugendamt aus der Verwaltung und dem Jugendhilfe­ausschuss. Mit dieser Konstruktion nimmt das Jugendamt eine Sonderstellung innerhalb der Bezirksämter ein.

Der Jugendhilfeausschuss kann das Jugendamt durch Beschlüsse in seinem Handeln binden, weil er rechtlich der Verwaltung des Jugendamts übergeordnet ist. Im Alltag wird der Begriff der „Geschäfte der laufenden Verwaltung (laufende Geschäfte)“ relativ weit ausgelegt, was zumeist im Sinne der Leistungsberechtigten, Dienste und Angebote der Jugendhilfe ist, denn deren Interesse besteht in der Regel darin, möglichst rasch durch das Jugendamt beraten, gefördert oder unterstützt zu werden oder Hilfe zu erhalten. Das Jugendamt kann nicht ersetzt werden durch Fachbereiche. Seine Zuständigkeit ist durch § 69 Abs. 3 SGB VIII garantiert. Die haushaltsrechtliche Budgetierung kann die Gewährleistungspflicht nicht aushebeln, d.h. unabhängig von den zur Verfügung stehenden Mitteln muss der öffentliche Träger alle Aufgaben in der von § 79 Abs. 2 SGB VIII gebotenen Qualität erfüllen.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016