Kinderschutz

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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK = Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz) am 01.10.2005 wurden substantielle Änderungen des SGB VIII vorgenommen, die insbesondere den „Schutzauftrag“ der Kinder- und Jugendhilfe bei Gefährdungen des Kindeswohls betreffen. Ein effektiverer Schutz des Kindeswohls soll insbesondere durch

  • die Konkretisierung des Schutzauftrags des Jugendamtes (§ 8a SGB VIII),
  • die Neuordnung der vorläufigen Maßnahmen bei Krisenintervention (§ 42 SGB VIII),
  • eine stärkere Berücksichtigung des Kindeswohls beim Sozialdatenschutz (§§ 61 ff. SGB VIII) und
  • der verschärften Prüfung von Personen mit bestimmten Vorstrafen (§ 72a SGB VIII) erreicht werden.

Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016