Kleingärten

Aus SGK Berlin
Version vom 21. Januar 2022, 19:08 Uhr von Knut (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Die Bezirke verwalten die landeseigenen Kleingartenflächen. In der Regel besteht ein Zwischenpachtvertrag zwischen den Bezirksämtern und den jeweiligen Bezirksverbänden der Kleingärtner. Die Rechtsgrundlage stellt das Bundeskleingartengesetz dar. Durch das Planungsrecht sind landeseigene Kleingartenanlagen gefährdet, wenn im Flächennutzungsplan langfristig eine andere Nutzung vorgesehen ist (Wohnbebauung, Gewerbe, Straßen). Stat…“)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Bestätigte Version (Unterschied) | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Die Bezirke verwalten die landeseigenen Kleingartenflächen. In der Regel besteht ein Zwischenpachtvertrag zwischen den Bezirksämtern und den jeweiligen Bezirksverbänden der Kleingärtner. Die Rechtsgrundlage stellt das Bundeskleingartengesetz dar. Durch das Planungsrecht sind landeseigene Kleingartenanlagen gefährdet, wenn im Flächennutzungsplan langfristig eine andere Nutzung vorgesehen ist (Wohnbebauung, Gewerbe, Straßen).

Statusrechtlich haben Urteile des Bundesgerichtshofes, in denen Kriterien festgelegt wurden, die erfüllt sein müssen, um als Kleingartenanlage eingestuft zu werden, dazu geführt, dass einige Kleingartenanlagen nicht mehr auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes verwaltet werden können. Dies hat negative Folgen für die Pächter u.a. durch höhere Pachtzahlungen. Wesentliche Merkmale eines Kleingartens sind, dass die „Laube“ höchstens 24 m² umbauten Raum umfassen darf und mindestens 1/3 der Fläche „kleingärtnerisch“, d. h. für Gemüse- und Obstanbau genutzt wird.

In den Bezirken können Kleingartenbeiräte eingerichtet werden, die das Bezirksamt und die BVV in Kleingartenangelegenheiten beraten. Auch bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung besteht ein Kleingartenbeirat.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016