Konstituierung der BVV

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Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) tritt nach § 6 Abs. 1 BezVG frühestens mit dem ersten Zusammentreten des Abgeordnetenhauses und spätestens sechs Wochen nach der Wahl unter Vorsitz des ältesten Mitglieds zusammen. Ihre Einberufung erfolgt durch den bisherigen Bezirksverordnetenvorsteher, der nach § 7 Abs. 3 BezVG die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neu gewählten BVV fortführt.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016