Landesjugendamt

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Ebenso wie jeder örtliche Träger der Jugendhilfe ein Jugendamt einzurichten hat, muss jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt einrichten (§ 69 Abs. 3 SGB VIII). Das Landesjugendamt besteht, ähnlich dem Jugendamt, aus der Verwaltung und dem Landesjugendhilfeausschuss. Wie diese bundesrechtliche Setzung im Einzelnen realisiert wird, wird durch Landesrecht präzisiert.

In Berlin ist die für Jugend zuständige Senatsverwaltung zugleich örtlicher und überörtlicher Träger der Jugendhilfe. Also nimmt sie zum einen die Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde („ministerielle“ Fachpolitik) und zum anderen die gesamtstädtischen Aufgaben des örtlichen Trägers wahr. Stadtstaaten, wie Berlin, ist dies erlaubt. Eine organisatorische Trennung der beiden Felder wurde in Berlin ab 2000 offiziell praktiziert, allerdings – wegen der sich gegenseitig behindernden Doppelstrukturen und unklarer Aufgabenabgrenzung – mit wenig Erfolg. Seit 2005 ist das Landesjugendamt wieder in die für Jugend zuständige Senatsverwaltung integriert.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016