Landesplanung

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Landesplanung ist die zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Gesamtplanung für ein (Bundes-)Land. Ihre Aufgabe ist es, auf der Grundlage aller raumbezogenen Fachplanungen die wesentlichen raumbedeutsamen Entwicklungsvorstellungen zu erarbeiten und diese als verbindliche Ziele oder als Grundsätze der Raumordnung in Landesentwicklungsprogrammen und Landesentwicklungsplänen festzulegen. Die Ziele der Raumordnung sind u.a. bei Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu beachten.

Die Bundesländer sind durch das Raumordnungsgesetz (ROG) dazu verpflichtet, die Landesplanung durchzuführen. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan die Funktion eines Landesentwicklungsplanes übernehmen (§ 8 ROG). Das ist in Berlin der Fall.

Ziele der Landesplanung

Die Ziele der gemeinsamen Landesplanung von Berlin und Brandenburg sind in der Präambel zum Landesplanungsvertrag festgehalten. Darin kommen beide Länder überein,

  • „Voraussetzungen für eine ausgewogene Verteilung der Entwicklungschancen und -Potenziale im Gesamtraum zu schaffen,
  • eine gemeinsame Landesentwicklung zu fördern,
  • die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu bewahren,
  • im Wettbewerb der europäischen Regionen erfolgreich zu bestehen und den gemeinsamen Wirtschaftsraum zu stärken und
  • die angestrebte Struktur beider Länder in das zusammenwachsende Europa einzufügen.“

Gemeinsame Landesplanung

Seit 1996 betreiben die Länder Berlin und Brandenburg eine gemeinsame Raumordnungspolitik und Landesentwicklungsplanung in einer Landesplanungsbehörde. Diese „Gemeinsame Landesplanungsabteilung“ (GL) nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Behörden beider Länder wahr. Sie ist zugleich Teil der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin und des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg. Die GL ist bundesweit die einzige oberste Zweiländerbehörde im diesem Bereich.

Oberstes Gremium für die Abstimmung und Zusammenarbeit bei der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen auf dem Gebiet der Raumordnung beider Länder ist die gemeinsame Landesplanungskonferenz (PlaKo). Sie hat die Aufgabe, die landesplanerische Abstimmung und Zusammenarbeit zur Vorbereitung der Regierungsentscheidungen zu koordinieren und auf einen Interessenausgleich hinzuwirken. Die Beschlüsse der Landesplanungskonferenz sind den Entscheidungen beider Landesregierungen als Empfehlungen zugrunde zu legen. Will eine Landesregierung von einer Empfehlung der Landesplanungskonferenz abweichen, hat sie dies gegenüber der Landesplanungskonferenz zu begründen und eine endgültige Entscheidung erst nach erneuter Befassung der Landesplanungskonferenz zu treffen.

Die Landesplanungskonferenz wird vom Regierenden Bürgermeister von Berlin und vom Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg einberufen und geleitet. Die Beschlüsse der Landesplanungskonferenz werden einvernehmlich getroffen. Die Mitglieder eines Landes können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben. (Landesplanungsvertrag Art. 6)


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016