Mehrbedarf

Aus SGK Berlin
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Da der Regelsatz der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht alle Bedarfs- und Lebenslagen abdecken kann, kann ein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 30 SGB XII oder ein Anspruch auf einmalige Leistungen bestehen. Ein Mehrbedarf wird anerkannt

  • für Personen ab 65 Jahre/ auf Dauer Erwerbsunfähige in Höhe von 17% des jeweiligen Regelsatzes,
  • für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche: ebenfalls 17%,
  • für Alleinerziehende: 36% des Eckregelsatzes für ein Kind unter 7 bzw. für zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren oder 12% pro Kind, wenn die „Altersmischung“ nicht stimmt,
  • für Behinderte ab 15 Jahre, die Eingliederungshilfe für Behinderte erhalten: 35% des maßgebenden Regelsatzes,
  • für Menschen, die eine kostenaufwändige Ernährung benötigen: Mehrbedarf „in angemessener Höhe“.

Diese Regelungen gelten auch für Erwerbsfähige nach § 21 Abs. 2-5 SGB II.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016