Planungshoheit

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Die kommunale Planungshoheit umfasst das Recht, die jeweilige städtebauliche Entwicklung im Rahmen der Bauleitplanung eigenverantwortlich zu gestalten. Zu diesem Recht zählt auch die Planung für kommunale Einrichtungen wie Schulentwicklungsplan oder Kindertagesstättenentwicklungsplan.

Da die gesetzlichen Grundlagen etwa der Bauleitplanung im Wesentlichen durch den Bund bzw. das jeweilige Bundesland festgelegt werden, können diese Ebenen den Umfang der kommunalen Planungshoheit mit festlegen. Dem schiebt die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung insoweit einen Riegel vor, als ein Grundbestand an Planung eigenverantwortlich durch die Gemeinden geregelt werden können muss und damit ein kompletter Entzug ausgeschlossen ist.

Aus dem Recht der kommunalen Planungshoheit folgen weiter Informationsrechte, Anhörungsrechte und Beteiligungsrechte der Bezirke bei übergeordneten Fachplanungen. Beispielsweise ist die Stadt beim Bau einer Bundesautobahn, die über ihr Gebiet verläuft, zwingend zu beteiligen und die gemeindlichen Interessen in der Fachplanung zwingend zu berücksichtigen. Auch haben die Raumordnungspläne der Länder die kommunale Bauleitplanung zu berücksichtigen (Gegenstromprinzip).


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016