Kommunale Selbstverwaltung

Aus SGK Berlin

Die Selbstverwaltung auf kommunaler Ebene hat sehr alte historische Wurzeln. Die heutige Form wird durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie geschützt, wie sie im Art. 28 Abs. 2 GG und in den meisten Landesverfassungen verankert ist. Kommunale Selbstverwaltung bedeutet das Übertragen von Verwaltungsaufgaben an die lokale Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. Die Gemeindevertretung kann sich mit allen Aufgaben befassen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln („Allzuständigkeitsprinzip“). Sie hat jedoch kein allgemeinpolitisches Mandat und findet ihre Grenzen in den Gesetzen der staatlichen Ebenen (Bund und Länder).

Aufgrund der Einheitsgemeinde steht nur der Gesamtstadt Berlin das Recht auf kommunale Selbstverwaltung zu. Die Bezirke haben das abgeschwächte und nicht einklagbare Recht auf bezirkliche Selbstverwaltung (Art. 66 Abs. 2, 72 Abs. 1 VvB).


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016