Regelsatz

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Der Regelsatz bezeichnet in der Sozialhilfe die Geldsumme, die ein bedürftiger Mensch aus öffentlichen Mitteln erhält, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können. Das neue Sozialhilferecht, das Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII) löste am 1. Januar 2005 das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab. Es bestimmt u.a., dass einmalige Leistungen (vor allem für Bekleidung, Schuhe und Hausrat) in Zukunft pauschal mit in den Regelsatz einbezogen und in einem monatlichen Gesamtbetrag ausgezahlt werden (Regelsatzverordnung). Der Regelsatz errechnet sich statistisch aus der alle fünf Jahre erhobenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS).

Der Ermittlung zugrunde gelegt werden die Verbrauchsausgaben der unteren Einkommensgruppen für Waren und Dienstleistungen. Darunter fallen Ausgaben für Strom und Gas, Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Bedürfnisse des täglichen Lebens. Nicht darin eingebunden sind die regelmäßigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese werden im Rahmen der Bedarfsermittlung zusätzlich zu den Regelsätzen gewährt.

Die Regelsätze nach SGB II sollen jeweils am 01.Juli eines Jahres angepasst werden, wobei die Anpassung der Rentenentwicklung folgen soll (und diese wiederum der Lohnentwicklung). Das bedeutet bei „Nullrunden“ einen realen Einkommensverlust, wenn gleichzeitig die Verbrauchspreise steigen. Die Regelsätze nach SGB II sind mit den Regelsätzen nach SGB XII identisch.

siehe auch: Grundsicherung


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016