Unterrichtung der Einwohnerschaft

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Als Teil der Mitwirkung der Einwohnerschaft sieht § 41 BezVG die Unterrichtung der Einwohnerschaft durch BVV und Bezirksamt vor. Allgemein sind sie nach Abs. 1 verpflichtet, die Einwohnerinnen und Einwohner über die bedeutenden Angelegenheiten des Bezirks, über städtische Angelegenheiten, die den Bezirk betreffen, und über ihre Mitwirkungsrechte zu unterrichten. Abs. 2 verpflichtet das Bezirksamt bei wichtigen Planungen und Vorhaben des Bezirks die Einwohnerschaft rechtzeitig zu informieren und Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ferner hat die BVV über die Sitzungen ihres Plenums und ihrer Ausschüsse, ihre Vorlagen und Beschlüsse und deren Umsetzung zu informieren (Abs. 3).


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016