Abwägung planungserheblicher Belange

Aus SGK Berlin

Gegen die in einem von der Behörde aufgestellten Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Maßnahmen können sowohl öffentliche Träger als auch Private (Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Naturschutzverbände) Einwendungen, Anregungen und/oder Bedenken erheben. Die aufstellende Behörde wägt diese Einwendungen gegen die aus ihrer Sicht gebotenen Belange ab.


siehe auch: Bebauungsplan

Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016