Akteneinsicht

Aus SGK Berlin

Durch das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) haben Bürgerinnen und Bürger einen Rechtsanspruch unabhängig von persönlicher Betroffenheit die Unterlagen von öffentlichen Verwaltungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und der landeseigenen Betriebe einzusehen. Ein Antrag auf Akteneinsicht soll von der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen beschieden sein. Akteneinsicht und -auskunft darf sich auch auf Aktenpläne der Behörde beziehen.

Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft und das Widerspruchsverfahren sind gebührenpflichtig (§ 16 IFG). Die Höhe legt die Stelle fest, bei der die Akteneinsicht oder -auskunft eingeholt werden soll. Jedem Antragsteller ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit und die voraussichtliche Höhe zu geben. Näheres regelt die Verwaltungsgebührenordnung (VGebO).

In Bezug auf die Akten des Bezirksamtes kann man drei Rechtsansprüche auf Akteneinsicht unterscheiden:

  • die Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz
  • das Akteneinsichtsrecht der Bezirksverordneten sowie
  • die Akteneinsicht der Ausschüsse der BVV



Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016