Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Aus SGK Berlin

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) richtet sich gegen mittelbare und unmittelbare Diskriminierungen sowie gegen Belästigungen einschließlich sexueller Belästigung und will Menschen mit so genannten „personenbezogenen Merkmalen“ wie ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität davor schützen. Es regelt Ansprüche und Rechtsfolgen sowohl für das Arbeitsleben als auch für das Zivilrecht, lässt aber Ausnahmeregelungen bei Religionsgemeinschaften (§ 9) sowie hinsichtlich des Alters (§ 10) zu und erlaubt überdies positive Maßnahmen, die bestehende Benachteiligungen verhindern oder ausgleichen sollen (§ 5), wie zum Beispiel Frauenförderpläne. Das AGG ist in Umsetzung von vier Richtlinien der Europäischen Union (Antirassismus-Richtlinie, Rahmenrichtlinie Beschäftigung, Gender-Richtlinie, Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter außerhalb des Erwerbslebens) im August 2006 in Deutschland in Kraft getreten.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016