Allzuständigkeit
Aus SGK Berlin
Nach dem Grundsatz der Allzuständigkeit (sog. Totalitätsprinzip) haben die Gemeinden nach Art. 28 GG das verfassungsmäßig gewährleistete Recht, in ihrem Gebiet alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
siehe auch: Berlin als Einheitsgemeinde
Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016