Allzuständigkeit

Aus SGK Berlin

Nach dem Grundsatz der Allzuständigkeit (sog. Totalitätsprinzip) haben die Gemeinden nach Art. 28 GG das verfassungsmäßig gewährleistete Recht, in ihrem Gebiet alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

siehe auch: Berlin als Einheitsgemeinde


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016