Anträge in der BVV

Aus SGK Berlin

Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) bestimmt nach § 12 Abs. 1 BezVG die Grundlinien der Verwaltungspolitik im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dafür steht den Bezirksverordneten das Recht zu, Anträge in der BVV zu stellen (§ 11 Abs. 1 BezVG). Anträge können von einzelnen Bezirksverordneten, Gruppen oder Fraktionen eingebracht werden. Sie werden in der BVV behandelt und abgestimmt. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BezVG unterscheidet man dabei zwischen Ersuchen und Empfehlung.

Es handelt sich um Ersuchen, wenn die Umsetzung des Beschlusses in die Zuständigkeit des Bezirks fällt. In Angelegenheiten von bezirklicher Bedeutung, die nicht in bezirkliche Zuständigkeit fällt, aber beispielsweise in die des Senats von Berlin, kann die BVV eine Empfehlung an das Bezirksamt richten, sich bei dieser zuständigen Stelle für die Umsetzung des Beschlusses einzusetzen. Einzelpersonalangelegenheiten dürfen nicht Antragsgegenstände in der BVV oder in einem Ausschuss sein (§ 13 BezVG). Das Bezirks­amt ist verpflichtet, über die Umsetzung der BVV-Beschlüsse zu berichten. Folgt das Bezirksamt einem BVV-Beschluss nicht, muss es der BVV die Gründe dafür darlegen. Das Bezirksamt darf Maßnahmen nicht umsetzen, die BVV-Beschlüssen entgegen stehen, bevor die BVV nicht darüber informiert wurde, es sei denn, das Handeln duldet keinen Aufschub.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016