Ausländerwahlrecht

Aus SGK Berlin

Nach Art. 22 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates. Analog dazu besitzt jeder Unionsbürger das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in dem Mitgliedsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedsstaates. Siehe auch Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG und Art. 70 Abs. 1 Satz 3 VvB, § 22a LWahlG).

Nach § 40a der Berliner Landeswahlordnung sind Personen, die, ohne Deutsche zu sein, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger), in das Wahlverzeichnis einzutragen, wenn ihnen das Wahlrecht zu einer Bezirksverordnetenversammlung zusteht.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: Januar 2020