Behinderung

Aus SGK Berlin

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (§ 2 Abs. 1 SGB IX) diese Definition wurde sowohl vom Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG) als auch von den meisten Landesgleichstellungsgesetzen für Menschen mit Behinderung übernommen.

Behindertenhilfe

Der Begriff Behindertenhilfe umfasst organisierte Hilfs- und Beratungsangebote für Menschen mit Behinderungen. Einrichtungen bzw. Leistungsangebote der Behindertenhilfe sind beispielsweise: Beratungsstellen, Frühförderung, integrative Einrichtungen wie Kindergärten oder Integrationsbetriebe, sonder- und heilpädagogische Kindergärten, Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (z. B. Sehen, Hören, Sprache, Lernen, körperliche/motorische Entwicklung), spezielle Berufsschulen, zum Beispiel für Hörgeschädigte, Berufsausbildung für Blinde oder Hörgeschädigte, berufliche Integrationshilfen, Wohn- und Betreuungsangebote für Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Fahrdienste. Eine Vielzahl von Trägern bieten in Berlin Leistungen der Behindertenhilfe an (z. B. AWO, DRK, Lebenshilfe gGmbH, Fürst-Donnersmarck-Stiftung).

Häufig sind auch materielle Leistungen zum Ausgleich der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 35a SGB VIII oder 53 ff SGB XII angebracht (siehe auch Eingliederungshilfe).

Behindertenparkplätze

Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (Blindheit) im Schwerbehindertenausweis können beim Bezirksamt den sog. blauen EU-Parkausweis beantragen. Der auf die Person – nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug – ausgestellte Ausweis berechtigt zum Parken auf den öffentlichen speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätzen (blaues Parkschild mit zusätzlichem Rollstuhl-Piktogramm). Dies gilt u. a. bis zu drei Stunden auch für das eingeschränkte Halteverbot, Fußgänger- und Ladezonen oder Anwohnerparkplätze. Personenbezogene mit einer Berechtigungsnummer gekennzeichnete Parkplätze sind ausschließlich der berechtigten Person vorbehalten.

Behindertenselbsthilfe

In Abgrenzung zu der weitgehend professionellen trägergestützten Behindertenhilfe versteht sich die Behindertenselbsthilfe als Zusammenschluss der originären Behindertenorganisationen und –initiativen, die hauptsächlich ehrenamtlich arbeiten. Dachverband der Berliner Behindertenselbsthilfe ist die Landesvereinigung Selbsthilfe Berlin e. V. mit derzeit 61 Mitgliedsvereinen und -stiftungen, in denen ca. 20.000 Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie deren Eltern, Angehörige und Freunde organisiert sind. Die Landesvereinigung vertritt die Interessen der behinderten und chronisch kranken Menschen gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. Sie bietet vielfältige Beratungen an und gibt Unterstützung bei der Neugründung von Selbsthilfegruppen und Vereinen.

Behindertenvertretung

Der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung ist bei dem für Soziales zuständigen Mitglied des Senats angesiedelt. Er oder sie hat die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass die Verpflichtung des Landes gemäß Art. 11 VvB, für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Er oder sie achtet auf die fortlaufende Umsetzung der Leitlinien zum Ausbau Berlins als behindertengerechte Stadt und setzt sich für die Beseitigung geschlechtsspezifischer Benachteiligungen ein. Der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung beanstandet Diskriminierungen und unterbreitet Vorschläge zu ihrer Beseitigung. Er oder sie wird vom Senat im Einvernehmen mit dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderung für fünf Jahre berufen und ist ressortübergreifend und fachlich eigenständig tätig. Eine Wiederberufung ist möglich.

Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderung berät und unterstützt den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderung berühren.

In den Bezirken arbeiten Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderung, die von der BVV gewählt und von den jeweiligen Bezirksbehindertenbeiräten unterstützt und beraten werden. Gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Beauftragten und der Beiräte sind die §§ 5 bis 7 Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) vom 17. Mai 1999 in der Fassung vom 19.06.2006, zuletzt geändert durch Art. IV Gesetz zur Regelung von Partizipation und Integration.

Davon zu unterscheiden sind die Schwerbehindertenvertretungen (SchwbV), die die besonderen Interessen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Beschäftigter in Betrieben und Dienststellen wahrnehmen (§§ 93 ff SGB IX).


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016