Beistandschaft (Jugendhilfe)

Aus SGK Berlin

Die Beistandschaft für minderjährige Kinder (§ 1712 ff BGB) ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung. Sie wurde zum 1. Juli 1998 im Rahmen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes eingeführt und ersetzte die Amtspflegschaft des Jugendamtes für nicht eheliche Kinder. Hierzu gehört neben der Feststellung der Vaterschaft auch die Unterhaltsbeistandschaft. Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder „in dessen Obhut sich das Kind befindet“, das heißt, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut. Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Hierfür bedarf es keiner Zustimmung, Genehmigung oder Bestätigung durch das Jugendamt. Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist und die Eltern keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit ganz oder teilweise beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016