Betreuungshelfer

Aus SGK Berlin

Während das Jugendamt die Einsetzung eines Erziehungsbeistands auf Antrag bewilligen kann, wird der Betreuungshelfer auf vorläufige jugendgerichtliche Anordnung über die Erziehung nach § 71 Abs. 1 JGG eingesetzt. Dem Jugendlichen kann in einem jugendgerichtlichen Verfahren nach § 10 Abs. 1 Ziff. 5 JGG auch auferlegt werden, sich der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unterstellen. Die Aufgaben und Methoden von Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer sind im Übrigen gleich.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016