Erziehungsbeistand

Aus SGK Berlin

Das Jugendamt kann auf Antrag der Personensorgeberechtigten nach § 30 SGB VIII die Einsetzung eines Erziehungsbeistands bewilligen. Es handelt sich in der Regel um sozialpädagogische Fachkräfte, die Kinder und Jugendliche in sozialen und familiären Krisensituationen unterstützen. Das Sorgerecht der Eltern wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Die sozialpädagogisch ausgebildeten Fachkräfte begleiten über eine längere Zeit Kinder oder Jugendliche (bis unter 18 Jahre), die ohne diese individuelle persönliche Unterstützung mit ihrer familiären oder sozialen Lebenssituation nicht mehr zurechtkommen würden.

Vorrangige Aufgaben sind die Hilfe zur Bewältigung von Entwicklungsproblemen und die Förderung der Verselbstständigung des Kindes oder des Jugendlichen unter Erhalt des Lebensbezugs zur Familie.

siehe auch: Betreuungshelfer


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016