Bezirksaufsicht

Aus SGK Berlin

Die Bezirke unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Bezirksaufsicht (§ 9 AZG). Damit soll sichergestellt werden, dass die Bezirke sich im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bewegen. Im Allgemeinen ist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die Bezirksaufsichtsbehörde, in bestimmten Fällen tritt der Senat ein. Hierzu kann die Bezirksaufsicht vom Bezirksamt Berichte, Akten und sonstige Unterlagen sowie Auskünfte verlangen.

Über Maßnahmen der Bezirksaufsicht ist der Rat der Bürgermeister zu unterrichten (§ 14 Abs. 3 AZG).

Die Bezirksaufsicht entscheidet z.B. auch auf Antrag der BVV über die Beanstandung von Beschlüssen der BVV.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016