Eingriffsrecht

Aus SGK Berlin

Das Eingriffsrecht gemäß § 13a AZG (ggf. i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 ASOG) ist Teil der Bezirksaufsicht und wird durch das fachlich zuständige Mitglied des Senats wahrgenommen. Das Eingriffsrecht darf nur greifen, wenn das Handeln oder Unterlassen eines Bezirksamts „dringende Gesamtinteressen Berlins“ beeinträchtigt. Es darf sich bei der Handlungsweise des Bezirksamts allerdings nicht um einen Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften handeln, da in diesem Fall nur die Bezirksaufsicht zum Tragen kommt. Das Eingriffsrecht hat die frühere Fachaufsicht ersetzt.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016