Gestaltungssatzung

Aus SGK Berlin

Mittels örtlicher Bauvorschriften kann die Gestaltung von Gebäuden (z. B. Dachform, Fensterformen, Materialien, Farben usw.) und Grundstücken (z. B. Werbeanlagen oder auch die Gestaltung von Freibereichen, insbesondere von Einfriedungen,  Begrünung usw.) geregelt werden. Diese Vorschriften können verbunden mit einem Bebauungsplan oder als gesonderte Satzung beschlossen werden. Mit Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt wird diese rechtsverbindlich.

Das BauGB gibt hierzu in § 9 Abs. 4 die Ermächtigung, landesrechtliche Inhalte in den Bebauungsplan mit aufzunehmen.

Innerhalb von Gebieten ohne Bebauungsplan (§§ 34 und 35 BauGB) gibt es keine speziellen rechtlichen Gestaltungsregeln. In § 34 BauGB (Einfügen in die nähere Umgebung, Gebiets­charakter) kann höchstens über den Umweg der maximalen Kubatur z. B. eine höhere Dachform abgelehnt werden.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016