Kinderlärm

Aus SGK Berlin

In der Vergangenheit hat es vielfach erfolgreiche Klagen von Anwohnern gegen den aus Kitas und Spielplätzen ausgehenden Kinderlärm gegeben. Künftig sollen in ausgewiesenen Wohngegenden „Anlagen zur Kinderbetreuung“ ausdrücklich zulässig sein - allerdings nur, wenn „deren Anzahl an Betreuungsplätzen nicht wesentlich über den typischerweise zu erwartenden Bedarf dieses reinen Wohngebiets hinausgeht“, wie es in der Baunutzungsverordnung nun heißen soll. Die Neuregelung soll es Nachbarn weiter erschweren, gegen die Einrichtung von Kindertagesstätten vor Gericht zu ziehen. Bereits 2011 hatten Bundestag und Bundesrat das Bundesimmissionsschutzgesetz geändert.

Seitdem gelten „Geräuscheinwirkungen durch Kinder“, wenn sie von Kindertagesstätten, Spielplätzen und „ähnlichen Einrichtungen“ ausgehen, nicht mehr als „schädlicher Umwelteinfluss“ und können daher, anders als Verkehrs- oder Fabriklärm, kein berechtigter Klagegrund mehr sein.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016