Kommunalwahl

Aus SGK Berlin

Die Kommunalwahl erfüllt den Verfassungsauftrag nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, nach dem die Landkreise und Gemeinden eine Vertretung des Volkes haben müssen. Kommunalvertretungen werden wie Parlamente nach den Grundsätzen der allgemeinen, freien, geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahl gewählt. Die Wahl der Kommunalvertretungen wird durch Landesgesetz geregelt. Daher ist das Bild der weiteren Ausgestaltung der Wahlen unterschiedlich.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016