Wahlen

Aus SGK Berlin

Das Abgeordnetenhaus von Berlin und die Bezirksverordnetenversammlungen der zwölf Bezirke werden alle fünf Jahre in allgemeiner, gleicher, freier, geheimer und direkter Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tage der Wahl zum Abgeordnetenhaus das 18. Lebensjahr, zu den Bezirksverordnetenversammlungen das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin ihren Wohnsitz haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wohnungslose, die nicht im Berliner Melderegister eingetragen sind, aber alle anderen rechtlichen Voraussetzungen für die Wahlteilnahme erfüllen, können die Aufnahme in das Wahlverzeichnis beantragen. Wahlberechtigt und wählbar zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger).

Wahlen zum Abgeordnetenhaus

Das Wahlgebiet wird für die Wahl zum Abgeordnetenhaus in 78 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise eines Bezirks bilden einen Wahlkreisverband. Landeslisten oder (verbundene) Bezirkslisten dürfen nur von Parteien aufgestellt. Wahlkreisvorschläge können von Parteien und von Einzelbewerbern eingereicht werden.

Die Mandatsverteilung für das Abgeordnetenhaus wird nach dem Quotenverfahren von Hare-Niemeyer berechnet.

Bei der Wahl sind nach der Verfassung mindestens 130 Parlamentssitze zu vergeben. Jeder Wahlberechtigte hat zwei Stimmen, eine Stimme für die Wahl einer Person im Wahlkreis (Erststimme) und eine Stimme für die Wahl einer Bezirksliste im Wahlkreisverband (Bezirk) oder für die Wahl einer Landesliste im Wahlgebiet (Zweitstimme).

Mit der Erststimme wird ein Kandidat bzw. eine Kandidatin des Wahlkreises direkt in das Parlament gewählt, wenn er bzw. sie dort die meisten Stimmen erzielt hat. Bei 78 Wahlkreisen werden also ebenso viele Direktmandate vergeben. Mit der Zweitstimme wird aus den von den Parteien aufgestellten Kandidatenlisten eine Parteiliste gewählt.

Erzielt eine Partei mehr Direktmandate, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil Sitze zustehen, so ergeben sich Überhangmandate. Die anderen Parteien erhalten dann so viele Ausgleichsmandate, dass die Zusammensetzung des Parlaments dem Zweitstimmenanteil der Parteien entspricht.

Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen

Die Bezirksverordnetenversammlungen werden zum gleichen Termin wie das Abgeordnetenhaus von Berlin für die Dauer von fünf Jahren gewählt, ihre Wahlperiode endet aber bei einer vorzeitigen Auflösung des Abgeordnetenhauses ebenfalls vorzeitig.

Bezirkswahlvorschläge können von politischen Parteien und von Wahlberechtigtengemeinschaften (Wählergemeinschaften) eingereicht werden. Die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind reine Verhältniswahlen, so dass es dort keine Überhangmandate und entsprechend keine Ausgleichsmandate geben kann.

Die Mandatsverteilung für die Bezirksverordnetenversammlungen wird auf der Grundlage des Höchstzahlverfahrens nach d'Hondt berechnet.

Auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als drei vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

siehe auch: Fünf-Prozent-Klausel, Drei-Prozent-Klausel, Saint-Laguë/Schepers


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016