Landesgleichstellungsgesetz

Aus SGK Berlin

Die Gleichstellung von Frauen und Männern in den mittel- und unmittelbaren Verwaltungen und Einrichtungen des Landes Berlin ist im Landesgleichstellungsgesetz (LGG) geregelt. Danach sind Abreden, die das Recht der Frauen auf Gleichstellung einschränken (Diskriminierungen), unzulässig. Unzulässig sind auch mittelbare Diskriminierungen. Eine Regelung oder Maßnahme ist mittelbar diskriminierend, wenn sie bei geschlechtsneutraler Formulierung sich tatsächlich auf Frauen häufiger nachteilig oder seltener vorteilhaft auswirkt als auf Männer, dies nicht anders als mit ihrem Geschlecht oder ihrer Geschlechterrolle begründet werden kann und nicht objektiv gerechtfertigt ist.

siehe auch: Frauenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte

Im Übrigen ist auf Art. 3 Grundgesetz (GG) zu verweisen, dem normierten Grundsatz der Gleichbehandlung, der allerdings nur einen Anspruch gegen Handlungen des Staates begründete. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – soll Benachteiligungen aus Gründen der „Rasse“, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016