Schweigepflicht

Aus SGK Berlin

Die Verschwiegenheitspflicht (auch Schweigepflicht) im engeren Sinn ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Verpflichtet sein können sowohl Private (Berufsgeheimnisträger) wie auch Amtsträger des Staates (Amtsgeheimnis).

Wegen ihrer Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach § 7 Abs.2 Satz 2 BezVG sind auch die Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten zur Verschwiegenheit über geheim zu haltende Gegenstände verpflichtet. Verstöße hiergegen können nach § 203 und § 353b StGB strafbar sein.


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016