Sozialdatenschutz

Aus SGK Berlin

Der Sozialdatenschutz ist im § 35 SGB I und im SGB X geregelt. Diese Vorschriften haben Vorrang vor dem Bundesdatenschutzgesetz. Im SGB X ist festgelegt, wer wann welche Sozialdaten erheben, speichern, verarbeiten, weitergeben und löschen darf.

Sozialdaten betreffen in der Regel persönliche Verhältnisse, die vor Unbefugten geschützt werden müssen (z. B. Krankheiten, Familienstatus eines Kindes).

Das Sozialdatenschutzgesetz regelt auch den Umgang der Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger, Pflegekassen und Jugendämter untereinander (Sozialverwaltungsverfahren).


Quelle: Berliner Kommunalpolitisches Lexikon, Stand: 2016